ITALIEN/EU – Diskriminierenden Inseraten ein Ende setzen

Der Diskriminierung durch objektive Auswahlkriterien ein Ende setzen

In Kleinanzeigen ist des Öfteren „nur für Italiener“ oder „keine Ausländer“ zu lesen. Derlei Einschränkungen stellen eine Diskriminierung dar, da hier allein die nationale Zugehörigkeit entscheidendes Kriterium ist.  
In Zeitungen und auf Internetseiten finden sich häufig Mietanzeigen und Stellenangebote mit Zusätzen wie „ausgenommen Einwanderer“ oder „nur für Italiener“. Derartige Beschränkungen sind verboten, das sie ausländische Bürger allein aufgrund ihrer Herkunft von vornherein ausschließen. Den diskriminierenden Charakter solcher Inserate bekräftigt auch das Büro für die Förderung der Behandlungsgleichheit und die Beseitigung der Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft (UNAR, dem Präsidium des Ministerrates unterstellt).

Das „Recht auf Nicht-Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status“ wurde auf internationaler Ebene durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen (New York 1966), welchen Italien 1978 ratifiziert hat, festgelegt.

Das innerstaatliche Recht – Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 1998, Nr. 286 „Einheitstext für Immigrationsfragen“- definiert, dass „…Diskriminierung ist jegliches Verhalten, welches direkt oder indirekt zu einer Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, religiöser Überzeugungen und Praktiken führt und das zum Zweck hat bzw. zu einer Verhinderung oder Behinderung einer gleichberechtigten Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und in jedem anderen Bereich des öffentlichen Lebens führt… In jedem Fall ist es einen Akt der Diskriminierung… benachteiligende Bedingungen zu stellen oder öffentlich angebotene Güter und Dienstleistungen einem Ausländer allein aufgrund seines Status als Fremder oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Ethnie oder Nationalität zu verweigern … und unrechtmäßigerweise nachteilige Konditionen aufzuerlegen oder den Zugang zur Beschäftigung, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, sozialen Dienstleistungen und Sozialfürsorge für legale Einwanderer allein aufgrund seines Status als Ausländer oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Ethnie oder Nationalität zu verweigern…“ (Art. 43). Dieses Recht auf Nichtdiskriminierung wird durch einen raschen und wirksamen Mechanismus geschützt: bei diskriminierenden Verhalten seitens einer Privatperson oder der öffentlichen Verwaltung und einem entsprechenden Antrag von Seiten einer Partei kann das Gericht, die Einstellung des schädigenden Verhaltens anordnen sowie jedwede weitere, dem Umstand entsprechend geeignete Maßnahme vorsehen, um einer neuerlichen Diskriminierung entgegenzuwirken. Zudem kann das Gericht den Beklagten zu einer Schadenersatzzahlung (auch für immaterielle Schäden) verurteilen (Art. 44). Die Beschwerde kann von der geschädigten Partei auch selbst (das heißt ohne einen Rechtsbeistand) – was in unserem Rechtssystem allerdings außergewöhnlich wäre – beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Entzieht sich der Rechtsbrecher den Anweisungen des Gerichts bzw. umgeht der die richterlichen Verfügungen, so ergibt sich daraus eine Straftat, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann (Art. 388 Abs. 1 Strafgesetzbuch).

Die im oben zitierten Einheitstext festgelegten Verbote, wurden auch vom Gesetzesvertretenden Dekret vom 09. Juli 2003, Nr. 215, welches die EU-Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG) umsetzt, festgeschrieben.

Die Legitimität und Zweckmäßigkeit von Miet- und Stellenanzeigen ist durchaus gegeben, aber  Seriosität und Zuverlässigkeit hängen nicht von der ethnischen Herkunft oder Nationalität einer Person ab. Die Beschränkung der Auswahl allein auf italienische Staatsbürger garantiert an sich nicht die Erfüllung der in Miet- und Arbeitsverträgen festgelegten Verpflichtungen. Eine Auswahl basierend auf Referenzen hingegen steigert die Wahrscheinlichkeit, eine den Vorstellungen entsprechende Person zu finden. Im Gegensatz zur Einschränkung auf italienische Staatsbürger erhöht ein Auswahlverfahren auf Grund von Referenzen einerseits die Chancen jener Anwärter, welche gute Referenzen vorweisen können (zum Beispiel von Vorvermietern oder von vorhergehenden Arbeitgebern), andererseits vergrößert es die Auswahlmöglichkeit für die Inserenten beachtlich. Ein derartiges Auswahlsystem, dem eine angemessene und objektive Beurteilung folgen, verstärkt die Wichtigkeit von Referenzen und trägt gleichzeitig dazu bei, den Bürger- und Gemeinschaftssinn zu festigen sowie die Einhaltung sozialer Regeln und geschäftlicher Vereinbarungen zwischen Immigranten und Gastgesellschaft zu fördern.

Alle Inserenten sowie auch die Presseorgane und Verwalter von Internetseiten sind eingeladen diskriminierende Anzeigen mit Angaben wie „nur Einheimische/nur Italiener/keine Ausländer“ zu vermeiden.

Als Einschränkung sollten aus Respekt vor der menschlichen Würde und im gegenseitigen Interesse ausschließlich Kriterien wie „referenzierte Personen“, „nur mit Referenzen“, „nach eingehender Prüfung“ oder ähnliches genannt werden.

Bozen, den 16. August 2010
Human Rights International (HRI), onlus

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